§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß zuzüglich der Zurechnungen nach den §§ 4 bis 6 sowie abzüglich zu gewährender Stundenanrechnungen (§ 8) und Stundenermäßigungen (§§ 9 bis 11).
(2) Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte gemäß § 3 wöchentlich zu erteilen haben. Die Wochenstunde ist die Einheit für die Berechnung des Regelstundenmaßes.
(3) Wochenstunden, Anrechnungsstunden und Ermäßigungsstunden werden für Lehrkräfte an Grundschulen mit 50 Minuten, für Lehrkräfte an den übrigen Schularten mit 45 Minuten berechnet.