§ 14
Staatliche Studienseminare
(1) Für die an staatlichen Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen tätigen Seminarleiterinnen und Seminarleiter, stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter besteht:
- 1.
eine Ausbildungsverpflichtung,
- 2.
eine Unterrichtsverpflichtung und
- 3.
gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Erfüllung anderer Aufgaben der staatlichen Studienseminare.
(2) Für die Berechnung der Ausbildungsverpflichtung werden folgende Ausbildungstätigkeiten zugrunde gelegt:
- 1.
im Vorbereitungsdienst nach § 6 der Schullaufbahnverordnung (SchulLbVO) vom 15. August 2012 (GVBl. S. 291, BS 2030-45) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
in den Praktika nach der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
in der pädagogischen Zusatzausbildung nach § 9 SchulLbVO,
- 4.
im Anpassungslehrgang nach der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 6. April 2016 (GVBl. S. 211, BS 2030-58) in der jeweils geltenden Fassung und
- 5.
in der pädagogischen Ausbildung nach den §§ 11 und 14 Abs. 1 SchulLbVO.
(3) *)Die Unterrichtsverpflichtung ist abhängig
- 1.
vom Umfang der Ausbildungsverpflichtung,
- 2.
vom Umfang der Verpflichtung zur Erfüllung anderer Aufgaben der staatlichen Studienseminare,
- 3.
von nach Maßgabe des Absatzes 4 zu gewährenden Stundenanrechnungen und
- 4.
von nach Maßgabe des Absatzes 5 zu gewährenden Stundenermäßigungen
und wird auf der Grundlage der §§ 3 und 4 sowie der Anlage 2 errechnet. Erfolgt danach die Berechnung der Unterrichtsverpflichtung in Abhängigkeit von der Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer, so wird diese für jedes Schulhalbjahr zu den Stichtagen 15. August und 1. Februar, bei dem Lehramt an berufsbildenden Schulen zu den Stichtagen 15. Mai und 15. November festgestellt. Zu- und Abgänge von Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmern während der ersten Hälfte des Schulhalbjahres und beim Lehramt an berufsbildenden Schulen während der zweiten Hälfte des Schulhalbjahres werden hälftig angerechnet. Zu- und Abgänge während der zweiten Hälfte des Schulhalbjahres und beim Lehramt an berufsbildenden Schulen während der ersten Hälfte des Schulhalbjahres bleiben unberücksichtigt. Die Mindestunterrichtsverpflichtung beträgt in der Regel 8 Wochenstunden; für die stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter sowie für die Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis beträgt sie in der Regel 4 Wochenstunden. Die Mindestunterrichtsverpflichtung kann in besonderen Fällen unterschritten werden. Die Entscheidung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter mit Zustimmung des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen.
(4) Stundenanrechnungen werden für die Wahrnehmung von Funktionen und Sonderaufgaben und für besondere Belastungen bei der Ausbildung gewährt; sie ergeben sich aus Anlage 2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können daneben auch Stundenanrechnungen nach § 8 gewährt werden.
(5) Stundenermäßigungen werden entsprechend den §§ 9 bis 11 gewährt. Soweit nach § 9 Abs. 1 mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht zu erteilen ist, wird nur der Unterricht an Schulen berücksichtigt. Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die Altersermäßigung 2 Wochenstunden, wenn wegen der Zuweisung einer weiteren Person zur Ausbildung 1 Wochenstunde weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilt wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Lehrkräfte an Schulen, die Aufgaben der Fachleiterinnen und Fachleiter an den staatlichen Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen wahrnehmen.
Fußnoten