§ 13
Sonderregelung
Für die nach dem 31. Juli 2009 an Hauptschulen, Grund-und Hauptschulen und Realschulen oder an entsprechenden anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätigen Lehrkräfte im unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz auf Probe oder auf Lebenszeit sind die §§ 2 bis 12 weiterhin in ihrer bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Anlage 1 Nr. 1.3.4 gilt auch für diese Lehrkräfte.