§ 41
Durchführung der Wechselprüfung V
(1) Für die Durchführung der Wechselprüfung V finden die §§ 14 Abs. 3, 15 und 17 bis 20 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist; die Bestimmungen des § 18 Abs. 6 und des § 20 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 finden keine Anwendung.
(2) Ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss im berufsbezogenen Prüfungsfach wird als mündliche Prüfung im berufsbezogenen Prüfungsfach anerkannt.
(3) Die Prüfungsleistungen der pädagogischen Prüfung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen werden als praktische Prüfung im berufsbezogenen Prüfungsfach anerkannt. Ist der Prüfungsunterricht der praktischen Prüfung im allgemeinbildenden Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung V nicht bestanden.