§ 23
Gegenstand und Gliederung
(1) Gegenstand der Wechselprüfung II sind Kompetenzen in der Unterrichtspraxis der Prüfungsfächer und zu deren Didaktik und Methodik sowie zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und im Schulrecht.
(2) Die Wechselprüfung II besteht aus einer praktischen Prüfung (§ 26) und einer mündlichen Prüfung (§ 27).