§ 22
Gesamtergebnis
(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt das Gesamtergebnis der Wechselprüfung I gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile schriftlich bekannt.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
- 1.
der Punktzahl der Hausarbeit gemäß § 18 oder der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich der Präsentation gemäß § 19 (doppelt gewichtet),
- 2.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern oder bei einer Prüfung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 für die beiden Unterrichtsstunden,
- 3.
den Punktzahlen der Noten für die beiden mündlichen Teilprüfungen in den Prüfungsfächern.
Wird die Wechselprüfung I nur im Fach Bildende Kunst oder Musik abgelegt, so tritt die Bewertung der künstlerischen Prüfung gemäß § 17 an die Stelle der Punktzahl für die mündliche Teilprüfung in einem zweiten Prüfungsfach.
(3) Die Wechselprüfung I ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 17 Abs. 6 Satz 1 und 4, des § 18 Abs. 10, des § 19 Abs. 5, des § 20 Abs. 6 und des § 21 Abs. 9. Sie ist außerdem nicht bestanden wenn,
- 1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist oder
- 2.
der Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung in demselben Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind oder
- 3.
in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 der rechnerische Durchschnitt der Punktzahlen der beiden Unterrichtsstunden und die mündliche Prüfung in dem Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet ist.