§ 11
Wiederholung der Wechselprüfung
(1) Ist die Wechselprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt, nach welcher Frist die Wiederholungsprüfung beginnt und nach welcher Dauer sie abgeschlossen sein muss.
(3) Bei der Wiederholungsprüfung werden Prüfungsleistungen der ersten Wechselprüfung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, angerechnet.