§ 1
Geltungsbereich und Zweck
(1) Nach dieser Verordnung richtet sich die Wechselprüfung im Sinne des § 19 der Schullaufbahnverordnung (SchulLbVO) vom 15. August 2012 (GVBl. S. 291, BS 2030-45) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Durch die Wechselprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrkraft die Befähigung für das angestrebte Lehramt zuerkannt werden kann.