§ 30
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Wechselprüfung III für das Lehramt an Grundschulen kann zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung für das Lehramt an Realschulen, an Realschulen plus, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen besitzt und
- a)
diese in einem Fach der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in einem Fach der Fächergruppe Bildende Kunst, Ethik, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sport oder in einem gleichwertigen Fach erworben hat, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, oder
- b)
in dem Fach Deutsch oder Mathematik schwerpunktmäßig eingesetzt ist, sofern von dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium ein längerfristiger Bedarf an Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen festgestellt wurde,
- 2.
danach mindestens ein Jahr und sechs Monate an einer Grundschule tätig gewesen ist,
- 3.
- a)
sich durch Teilnahme an Fachdidaktischen und Berufspraktischen Seminaren der Studienseminare und an den Anforderungen entsprechenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie durch Selbststudium hinreichend auf die Wechselprüfung III vorbereitet hat oder
- b)
den Nachweis der Teilnahme an Veranstaltungen der Module 7, 8, 9 und 10 des Prüfungsfaches Grundschulbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter erbringt und
- 4.
ein Gutachten gemäß Absatz 2 über die Eignung für das Lehramt an Grundschulen vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Lehrkraft erstellt auf Antrag der Lehrkraft, frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestzeit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an Grundschulen, insbesondere über Unterrichtsgestaltung gemäß der schulartbezogenen curricularen Vorgaben, erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten, das mit einer Note gemäß § 6 Abs. 1 abschließt. Das Gutachten ist der Lehrkraft zu eröffnen und mit ihr zu besprechen.
(3) Zur Wechselprüfung III für das Lehramt an Grundschulen kann auch zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen besitzt,
- 2.
danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und
- 3.
die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b erfüllt.