§ 28
Gesamtergebnis
(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt das Gesamtergebnis der Wechselprüfung II gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile schriftlich bekannt.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
- 1.
der Punktzahl des Gutachtens nach § 25 Abs. 5 (doppelt gewichtet),
- 2.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern,
- 3.
der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet) bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 1 oder den Punktzahlen der Noten für die beiden mündlichen Teilprüfungen bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 2, 3 oder 4.
(3) Die Wechselprüfung II ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis „ausreichend“ oder besser ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 26 Abs. 7 und des § 27 Abs. 6. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
- 1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,
- 2.
ein Prüfungsunterricht und zwei, bei einer Zulassung gemäß § 25 Abs. 1 mindestens zwei, mündliche Teilprüfungen schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind, sofern der andere Prüfungsunterricht nicht besser als mit „ausreichend“ bewertet ist,
- 3.
der Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung in demselben Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind oder
- 4.
eine Prüfungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 mit „ungenügend“ bewertet ist.