§ 24
Prüfungsausschuss
(1) Die Wechselprüfung II wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, den das Landesprüfungsamt beruft. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder der Schulbehörde mit Zuständigkeit für die angestrebte Schulart als vorsitzendes Mitglied,
- 2.
die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis eines Studienseminars des angestrebten Lehramts,
- 3.
je Fach eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für das angestrebte Lehramt und
- 4.
die Schulleiterin oder der Schulleiter der Lehrkraft.
Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte mit Zuständigkeit für die angestrebte Schulart, Leiterinnen oder Leiter von Studienseminaren für das angestrebte Lehramt oder deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter, die nicht Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 sind, sowie Schulleiterinnen oder Schulleiter für das angestrebte Lehramt, die nicht Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 sind, können vom Landesprüfungsamt mit dem Vorsitz beauftragt werden. Außerdem können entsprechend den Prüfungsanforderungen bis zu zwei weitere Mitglieder vom Landesprüfungsamt bestellt werden.
(2) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung für jeden Prüfungsunterricht und für jede Teilprüfung in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leitung der Unterausschüsse.
(4) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Leiterin oder der Leiter und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, wenn der Unterausschuss zu entscheiden hat, die Stimme der Leiterin oder des Leiters, den Ausschlag. § 26 Abs. 6 und § 27 Abs. 5 bleiben unberührt.