§ 21
Dienstbezeichnung
Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) führen während des Vorbereitungsdienstes für den Zugang
- 1.
zum ersten bis dritten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“,
- 2.
zum vierten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“,
je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.
Fußnoten