§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 20. Oktober 2010 - GVBl. S. 319, BS 2030-1 -) Anwendung. Sie gilt jedoch nicht für
- 1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, des Schulaufsichtsdienstes und des schulpsychologischen Dienstes sowie Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten,
- 3.
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte (§ 109 LBG) mit Ausnahme des Teils 6,
- 4.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie
- 5.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
Fußnoten