§ 6
Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter wenden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.
Fußnoten