§ 24
Übergangsbestimmung
Die Bauartzulassungen für Stimmenzählgeräte, die nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, gelten weiterhin.
§ 9 Nr. 6
findet keine Anwendung für Stimmenzählgeräte, deren Bauart nach den bis zum Ablauf des 6. Oktober 2000 geltenden Bestimmungen zugelassen worden ist.