§ 2
Die Ministerien
(1) Die Geschäfte der Landesregierung im Übrigen werden gemäß den §§ 3 bis 11 auf folgende Geschäftsbereiche (Ministerien) aufgeteilt:
- 1.
das Ministerium des Innern und für Sport,
- 2.
das Ministerium der Finanzen,
- 3.
das Ministerium der Justiz,
- 4.
das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie,
- 5.
das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz,
- 6.
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
- 7.
das Ministerium für Bildung,
- 8.
das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur,
- 9.
das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.
(2) Die aus Gesetzen oder Rechtsverordnungen sich ergebenden Zuständigkeiten bleiben unberührt.