§ 48
Finanzierung
(1) Die LMK deckt ihre Kosten durch Gebühren und sonstige Einnahmen. Die LMK ist Beitragsgläubigerin im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Sie bestimmt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über die Mittelverwendung nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Die LMK erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem Telemediengesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die einzelnen kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministeriums.
Fußnoten