§ 46
Förderungen
(1) Die Medienanstalt RLP fördert aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages
- 1.
die landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes und
- 2.
Projekte für neuartige Techniken und Angebote.
(2) Die Medienanstalt RLP fördert Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.
Fußnoten