§ 11
Übergangsbestimmung
(1) Ordnungsbehördliche Entscheidungen, Anzeigen und Nachweise nach der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) gelten fort.
(2) Wem bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Halten eines gefährlichen Hundes nach der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) erlaubt ist, hat binnen drei Monaten nach In- Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachzuweisen.