Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) Vom 22. November 2013
§ 27 Übergangsvorschrift
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von derjenigen Behörde zu Ende zu führen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig war.