§ 8
Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer der Ausbildung nach § 2 werden angerechnet:
- 1.
Urlaub oder Ferien einschließlich Bildungsfreistellung und
- 2.
Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 v. H. der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 v. H. der Stunden der praktischen Ausbildung.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch eine über Satz 1 hinausgehende Fehlzeit berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 1 durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Landespersonalvertretungsgesetz sowie nach den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.
Fußnoten