§ 5
Erprobung von Ausbildungsangeboten
Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen soll, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde von den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sowie des Teils 3 abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nach § 1 nicht gefährdet wird.
Fußnoten