§ 41
Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung
der Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Rheinland-Pfalz durch die zuständige Behörde erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 33 Abs.1.
(2) Eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 kann unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 auch dann erteilt werden, wenn die antragstellende Person vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet und
- 1.
die staatliche Prüfung des Sanitätslehrganges I und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
- 2.
die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamtin oder Sanitätsbeamter bei der Bundespolizei oder
- 3.
eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes der Bundesrepublik Deutschland
bestanden hat.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Rheinland-Pfalz begonnene Ausbildung als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer wird nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), abgeschlossen. Nach Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit und dem Bestehen der staatlichen Prüfung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 erteilt. Wurde die Ausbildung nach Satz 1 in Rheinland-Pfalz vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 auf Antrag eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 erteilt. Wurde die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 auf Antrag eine Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 erteilt.
Fußnoten