§ 38
Rechte und Pflichten der
dienstleistungserbringenden Person
Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Sinne des § 36 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die gleichen Rechte und Pflichten wie Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die über eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 verfügen. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde nach § 39 unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
Fußnoten