§ 38
Rechte und Pflichten der
dienstleistungserbringenden Person
Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Sinne des
§ 36
haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die gleichen Rechte und Pflichten wie Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die über eine Erlaubnis nach
§ 33
Abs. 1 verfügen. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde nach
§ 39
unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
Fußnoten