§ 35
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP) vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Teils 2 Abschnitt 1 anzuwenden. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen elektronisch erfolgen kann.
Fußnoten