§ 33
Führen der Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach den §§ 34 bis 36 dieser Verordnung. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Fußnoten