§ 32
Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Auf Antrag hat die zuständige Behörde der geprüften auszubildenden Person nach Abschluss der staatlichen Prüfung Einsicht in ihre Unterlagen der staatlichen Prüfung zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre und Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Fußnoten