§ 3
Staatliche Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde.
(2) Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die Schule die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:
- 1.
Die Leitung der Schule erfolgt hauptberuflich durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung. Als entsprechend qualifizierte Fachkraft gelten Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger. Als abgeschlossene Hochschulausbildung gelten insbesondere eine pädagogische Hochschul- oder Universitätsausbildung.
- 2.
An der Schule ist eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessene Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte, die die Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 2 und 3 erfüllen, für den theoretischen und praktischen Unterricht tätig. Für jeweils fünfzehn Ausbildungsplätze soll mindestens eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft oder eine entsprechende Zahl teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
- 3.
Die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel werden vorgehalten.
- 4.
Die Durchführung der praktischen Ausbildung ist durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden, sichergestellt.
Soweit erforderlich kann die zuständige Behörde weitere Anforderungen an die staatliche Anerkennung der Schulen stellen.
Fußnoten