§ 29
Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Die Leistungen in den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung sind wie folgt mit Noten zu bewerten:
sehr gut (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Zur Ermittlung
- 1.
der Note bei Bewertung einer staatlichen Prüfungsleistung durch mehrere Mitglieder des staatlichen Prüfungsausschusses oder
- 2.
der Gesamtnote
- a)
bei mehreren Prüfungsleistungen innerhalb eines Teils der staatlichen Prüfung oder
- b)
der staatlichen Prüfung
werden jeweils die Zahlenwerte der einzelnen Noten zusammengezählt und durch die Zahl der Noten geteilt. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma; die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Werte werden jeweils entsprechend § 30 Abs. 3 zugeordnet.
Fußnoten