§ 27
Versäumnis
(1) Versäumt ein Prüfling einen staatlichen Prüfungstermin, gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die staatliche Prüfung oder einen Teil der staatlichen Prüfung, gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht bestanden, wenn kein wichtiger Grund vorliegt; § 31 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses. § 26 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Fußnoten