§ 22
Zulassung zur staatlichen Prüfung
(1) Das vorsitzende Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen Prüfung und setzt die staatlichen Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Die staatliche Prüfung soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende der Ausbildung beginnen.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- 1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift und
- 2.
die Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung.
(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die staatlichen Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der staatlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfungen zu berücksichtigen.
Fußnoten