§ 21
Staatlicher Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein staatlicher Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus den folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
einer fachlich geeigneten Vertretung der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten dreijährig qualifizierten Pflegefachkraft als vorsitzendes Mitglied,
- 2.
einem Mitglied der Schulleitung,
- 3.
mindestens zwei fachprüfenden Personen, die an der Schule unterrichten und
- 4.
mindestens einer fachprüfenden Person, die als Praxisanleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 tätig ist.
Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der Schulleitung.
(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 für die Themen des schriftlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung.
Fußnoten