§ 12
Pflichten der auszubildenden Person
Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 1 erforderlichen Leistungen zu erwerben. Sie ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
an dem vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung teilzunehmen,
- 2.
die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und
- 3.
die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Fußnoten