§ 1
Ausbildungsziel
Die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher und medizinischer Erkenntnisse die fachlichen, methodischen, sozialen und personalen Kompetenzen vermitteln, die für die Mitwirkung bei der Pflege und Versorgung von zu pflegenden und kranken Menschen unter Verantwortung und Anleitung von dreijährig qualifizierten Pflegefachkräften erforderlich sind.
Fußnoten