Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2)
A. | Theoretischer und praktischer Unterricht Leistungsfelder, die zur selbstständigen Wahrnehmung insbesondere folgender Tätigkeiten befähigen: | |
| - I
Grundpflegerische Maßnahmen in stabilen Pflegesituationen sicher durchführen. | |
| - II
Im Pflegeprozess bei der Erstellung von Biografie und Pflegeplanung unterstützend mitwirken, den Pflegebericht fortschreiben und die eigenen Tätigkeiten selbstständig dokumentieren. | |
| - III
Kontakte mit pflegebedürftigen Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen und sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen, Ressourcen erkennen und aktivierend in die Pflegehandlung einbeziehen. | |
| - IV
Pflegebedürftige Menschen bei der Lebensgestaltung im Alltag unter Beachtung der Lebensgeschichte, der Kultur und der Religion unterstützen. | |
| - V
Notfallsituationen und Veränderungen der Pflegesituation durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen und angemessen handeln. | |
| - VI
Mit anderen Berufsgruppen unter Reflektion der Situation und der eigenen Rolle zusammenarbeiten. | |
| Kompetenzfelder, die dazu befähigen unter Anleitung und Überwachung von Pflegefachkräften insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen: | |
| - VII
Bei der Durchführung ärztlich veranlasster therapeutischer und diagnostischer Verrichtungen mitwirken (insbesondere Kontrolle von Vitalzeichen; Medikamentengabe; subkutane Injektionen; Inhalationen; Einreibungen; An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen). | |
| - VIII
Menschen in der Endphase des Lebens unterstützend begleiten und pflegen. | |
| Stundenzahl insgesamt | 700 |
B. | Praktische Ausbildung | Stundenzahl |
| - 1.
Gesundheits- und Krankenpflegehilfe für Menschen in der stationären Akut- oder Langzeitversorgung. | 740 |
| - 2.
Gesundheits- und Krankenpflegehilfe für Menschen in der ambulanten Versorgung. | 110 |
| Stundenzahl insgesamt | 850 |
Fußnoten