§ 1
Zuständigkeiten
Die oberste Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG) stellt ein digitales Kompensationsflächenkataster als Kompensationsverzeichnis im Sinne des § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bereit. Das Kompensationsverzeichnis wird von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Naturschutzbehörde technisch betrieben. Die Eintragungen in das Kompensationsverzeichnis nimmt für Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 die am Zulassungs- oder Planungsverfahren beteiligte Naturschutzbehörde (§ 2 LNatSchG), für Angaben nach § 3 Abs. 3 die untere Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 3 LNatSchG) und für Angaben nach § 3 Abs. 4 die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (§ 32 LNatSchG) vor (Eintragungsstellen).