§ 7
Wahlleiter
Wahlleiter ist der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Gemeindebediensteten beauftragen.