Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG -) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 48 Einspruch
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde.