Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG -) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 22 Mehrheitswahl
Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens durchgeführt.