§ 6
Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung
Soweit nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 14, des § 16 Abs. 1 Satz 5, des § 17 Abs. 5 Satz 2 und 3, des § 18 Abs. 2 Satz 3, der §§ 20, 23 und 26 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 31 und 73 die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden an ihre Stelle die Verbandsgemeindeverwaltung. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann die Bürgermeister von Ortsgemeinden, bei denen dies geboten erscheint, mit der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte beauftragen, sofern deren ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.