§ 14
Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
(1) Ortsvorsteher (
§ 76 GemO
) erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie kann in Ortsbezirken von Ortsgemeinden bis zu 60 v.H., in Ortsbezirken verbandsfreier Gemeinden bis zu 80 v.H. der Aufwandsentschädigung festgesetzt werden, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1
erhalten würde.
(2) Wird der Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, kann für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung bis zu der nach Absatz 1 zulässigen Höhe gewährt werden.
§ 13 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3
gilt entsprechend.