§ 10
Erstattung besonderer Aufwendungen
(1) Neben der Aufwandsentschädigung sind bei dienstlich veranlaßter Benutzung einer privaten Telekommunikationsanlage (Fernsprecher und Telefax) die zu zahlenden Gebühreneinheiten auf Antrag besonders zu erstatten. Bei stärkerer Benutzung eines Wohnraums für dienstliche Zwecke sind die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung auf Antrag besonders zu erstatten.
(2) Die Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort sind den ehrenamtlichen Beigeordneten der Verbandsgemeinden und den ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 LRKG zu erstatten.