§ 9
Form, Zahlung und Ruhen der Aufwandsentschädigung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschbetrags nach den folgenden Bestimmungen festgesetzt.
(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im voraus gezahlt. Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach dem 15. Tag eines Monats, wird für diesen Monat nur der halbe Betrag gezahlt. Scheidet der Ehrenbeamte im Laufe eines Monats aus, ist ihm die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen. Wird der Ehrenbeamte im Laufe eines Monats in ein anderes Ehrenbeamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn berufen, erhält er abweichend von den Sätzen 2 und 3 in diesem Monat die höhere der beiden Aufwandsentschädigungen.
(3) Eine höhere Festsetzung des monatlichen Pauschbetrags gilt ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Änderung der Hauptsatzung in Kraft tritt. Eine niedrigere Festsetzung des monatlichen Pauschbetrags ist nur zulässig, wenn diese frühestens am ersten Tag des auf die Beschlußfassung zur Änderung der Hauptsatzung folgenden Monats wirksam wird. Die Aufwandsentschädigung ist auf volle Euro aufzurunden.
(4) Die Aufwandsentschädigung ruht,
- 1.
wenn der Ehrenbeamte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit, sofern nicht ein Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat,
- 2.
solange der Ehrenbeamte vorläufig seines Dienstes enthoben (§ 45 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes) oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes) ist.