§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Aufwandsentschädigung
- 1.
der Mitglieder der Gemeinderäte, der Verbandsgemeinderäte, der Kreistage und des Bezirkstags (kommunale Vertretungskörperschaften),
- 2.
der Mitglieder der Ortsbeiräte, der Ausschüsse der kommunalen Vertretungskörperschaften, der Beiräte für Migration und Integration, der Beiräte für ältere Menschen, der Beiräte für behinderte Menschen und der sonstigen Beiräte sowie der Jugendvertretungen,
- 3.
der Ortsbürgermeister und der Ortsvorsteher,
- 4.
der ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinden und der Verbandsgemeinden und der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten,
- 5.
des Vorsitzenden und der zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags und
- 6.
der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und der Verbandsgemeinden.
(2) Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Verordnung auf Zweckverbände (§ 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KomZG -) gelten die besonderen Bestimmungen des § 17.