§ 4
(1) Die zuständige Behörde hat der ausgetretenen Person unverzüglich nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft und die Meldebehörde unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.