§ 2
(1) Der Austritt ist gegenüber der für den Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes gegenüber der für den gewöhnlichen Aufenthalt der aus der Religionsgemeinschaft austretenden Person zuständigen Behörde zu erklären. Ist die austretende Person ins Ausland verzogen und hatte sie ihren letzten inländischen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, so ist der Austritt gegenüber der für diesen Wohnsitz zuständigen Behörde zu erklären.
(2) Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen, Einschränkungen oder sonstige Zusätze enthalten. Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei der Aufnahme der Niederschrift soll die erklärende Person über den Taufort der austretenden Person befragt werden. Die Angabe ist freiwillig. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein.
(4) Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.