§ 1
Verleihungsvoraussetzungen
(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Körperschaftsrechte) verliehen, wenn sie
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durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, wobei sie generationsübergreifend bestehen sollen und zur Ausübung der Körperschaftsrechte imstande sein müssen,
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rechtstreu sind, was sich insbesondere durch ihre Satzung und ihr tatsächliches Verhalten ausdrückt, und
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ihren Sitz in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte bereits verliehen worden sind (Zweitverleihung).
(2) Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Verfassung nach Absatz 1 Nr. 1 und der Rechtstreue nach Absatz 1 Nr. 2 gehört auch eine Satzung, die Bestimmungen enthalten soll über
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die Abgrenzung der Zuständigkeitsbezirke, soweit gebietsförmig untergliedert,
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den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft,
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die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
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die Organe der Gemeinschaft und ihre Befugnisse,
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die Art und Weise der Finanzierung,
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Satzungsänderungen und
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die Auflösung der Gemeinschaft.
Die Mitgliedschaft ist in geeigneter Form nachzuweisen. Die Gewähr der Dauer nach Absatz 1 Nr. 1 setzt zudem voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Die Satzung sowie Satzungsänderungen sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen und werden nach der Verleihung der Körperschaftsrechte im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
(3) Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen nachzuweisen.
(4) Örtlichen Gliederungen und sonstigen Untergliederungen von im Land Rheinland-Pfalz als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (Teilgliederungen) werden auf Antrag der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Körperschaftsrechte verliehen. Die Antragsteller sichern rechtsverbindlich zu, dass die körperschaftsspezifischen Verpflichtungen eingehalten werden.
Fußnoten