§ 8
Landesjugendhilfeausschuß
(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er beschließt über die dem Landesjugendamt obliegenden Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung des Landesjugendamts handelt. Er soll in Angelegenheiten, die die Jugendhilfe wesentlich berühren, gehört werden.
(2) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Frauen und Männer sollen gleichmäßig vertreten sein. Die vorschlagsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen. Seine Amtszeit entspricht der Wahlperiode des Landtags. Sie endet mit dem Zusammentritt des neuen Landesjugendhilfeausschusses.
(3) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
(4) Der Landesjugendhilfeausschuß ist vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einzuberufen; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit entscheidet der Landesjugendhilfeausschuß durch Beschluß, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.
(6) Der Landesjugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, hören; er kann Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern. Bei Bedarf sind für einzelne Aufgabenbereiche Fachausschüsse einzurichten.