§ 4
Jugendhilfeausschuß
(1) Für den Jugendhilfeausschuß gelten, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Bestimmungen der Landkreisordnung oder der Gemeindeordnung. Er richtet bei Bedarf für einzelne Aufgabenbereiche Arbeitsgruppen ein.
(2) Im Jugendhilfeausschuß sollen Frauen und Männer gleichmäßig vertreten sein. Die vorschlags- und entsendungsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen.
(3) Der Jugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, hören; er kann Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern.
(4) Der Jugendhilfeausschuß wird für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gebildet. Nach Beendigung der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuß seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Jugendhilfeausschuß gebildet ist.